|
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
vom 10. Februar 1998 (GV.NW. 1998 Seite 122)
§ 1 Aufgaben der Gemeinden und Kreise
(1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige
Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und
bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse,
Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie
stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung
sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der
zuständigen Brandschutzdienststelle fest, daß im Einzelfall wegen einer
erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung
erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
Sorge zu tragen.
(3) Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen im Sinne des Absatzes
1, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet
sind und in denen aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige
Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen
Gemeinde nicht geleistet werden kann (Großschadensereignisse). Vergleichbare
Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großschadensereignisse.
(4) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen sowie Einrichtungen zur
Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadensereignissen.
(5) Die Kreise unterhalten Einrichtungen für den Feuerschutz und die Hilfeleistung,
soweit ein überörtlicher Bedarf besteht.
(6) Die für Großschadensereignisse zuständigen Behörden sowie
mitwirkende Einheiten nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor
den besonderen Gefahren und Schäden wahr, die im Verteidigungsfall drohen ( §
11 Abs. 1 Zivilschutzgesetz).
§ 2 Einsatz der Feuerwehren auf Bundesautobahnen, Wasserstraßen und
Eisenbahnstrecken
(1) Die Bezirksregierung kann den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche
auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen
und Eisenbahnstrecken zuweisen.
(2) Berührt der Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das Innenministerium.
§ 3 Aufgaben des Landes
(1) Das Land fördert den Feuerschutz und die Hilfeleistung.
(2) Das Land unterhält das Institut der Feuerwehr als zentrale Ausbildungsstätte
und als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung.
(3) Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen.
§ 4 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 5 Beteiligung der Brandschutzdienststellen aufgrund baurechtlicher Vorschriften
Aufgabe der Brandschutzdienststellen ist es, nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften
Belange des Brandschutzes wahrzunehmen. Brandschutzdienststellen sind die Gemeinden,
deren öffentliche Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte verfügt,
im übrigen die Kreise. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten
sind Bediensteten mit einer Ausbildung für den gehoben oder höheren feuerwehrtechnischen
Dienst zu übertragen.
§ 6 Brandschau
(1) In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder
explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer
Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet
sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf
Jahren eine Brandschau durchzuführen. Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer
Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung
eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand
oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten
sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen; die besonderen Vorschriften über
die Feuerstättenschau bleiben unberührt.
(2) Die Brandschau ist Aufgabe der Gemeinden. Sie wird von hauptamtlichen Kräften
der Feuerwehren oder von Brandschutztechnikern durchgeführt. Die Brandschutztechniker
müssen mindestens eine Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder
eine vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert und erfolgreich
an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben. Die Kreise stellen
Gemeinden, in denen die Brandschau von Brandschutztechnikern durchgeführt wird,
in besonderen Fällen ihre nach § 5 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung.
Der Feuerwehr ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandschau zu geben; sie ist über
das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Die Dienststelle, von der die Brandschau durchgeführt wird, gibt der für
die Bauaufsicht zuständigen Dienststelle Gelegenheit zur Teilnahme. Sie kann Sachverständige
oder sachverständige Stellen heranziehen, wenn dieses zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig ist.
§ 7 Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch
eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde
rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache
erforderlich ist; bei Bedarf kann sie Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache
zu stellen, hat ihm die Gemeinde diese Aufgabe zu übertragen; in allen anderen
Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.
(3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um
Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege
zu sichern.
§ 8 Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe
Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden,
den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten
der Selbsthilfe aufklären.
§ 9 Arten
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren,
Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und Werkfeuerwehren.
(2) Eine Berufsfeuerwehr bildet mit der Freiwilligen Feuerwehr und, soweit vorhanden,
der Pflichtfeuerwehr die Feuerwehr der Gemeinde.
(3) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr
fördern.
§ 10 Berufsfeuerwehren
(1) Die Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr
einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet.
(2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften
gebildet, die zu Beamten zu ernennen sind.
§ 11 Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter
(stellvertretende Wehrführer) werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für
die Dauer von sechs Jahren bestellt. Soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind,
sind sie zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen, Vor der Ernennung des Wehrführers
und seiner Stellvertreter hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören.
Der Wehrführer und seine Stellvertreter müssen für ihr Amt persönlich
und fachlich geeignet sein. Sie haben ihr Amt, sofern eine Vertretung nicht möglich
ist, so lange weiterzuführen, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(2) Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, wird vom Leiter
der Berufsfeuerwehr geführt. Die Zug- und Gruppenführer der Freiwilligen
Feuerwehr wählen aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren einen Sprecher,
der die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr
vertritt.
(3) Für zu Ehrenbeamten ernannte Wehrführer und stellvertretende Wehrführer
gilt § 12 Abs. 2 bis 8 entsprechend.
§ 12 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr werden durch den Leiter der Wehr
aufgenommen, befördert und entlassen; er ist zugleich Vorgesetzter.
(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine
Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer
der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme
an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung.
Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte
oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen,
die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten
Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme
an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der
Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber
der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme
an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf
Anforderung der Gemeinde entsteht. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Die
regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Als Ersatz des Verdienstausfalls
wird mindestens ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn,
daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist
anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen,
die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird. Durch Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem
Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.
(4) Über die sich aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergebenden
Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, für ehrenamtliche
Angehörige der Feuerwehren bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten,
die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen
oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde stehen, bis zur Dauer von
sechs Wochen als Vorausleistung auch die Differenz zu dem Arbeitsentgelt einschließlich
aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das ohne die Ausfallzeiten üblicherweise
erzielt worden wäre; die vorausgeleisteten Beträge werden den Arbeitgebern
auf deren Anforderung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt.
Privaten Arbeitgebern werden vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf
Antrag außerdem auch die Beträge erstattet, die in diesen Fällen aufgrund
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Entgeltfortzahlungsverpflichtungen geleistet wurden.
Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem Land nach Satz 1 zustehenden
Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verzichten.
Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in den
in Satz 1 genannten Krankheitsfällen bis zur Dauer von sechs Wochen gegenüber
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Die
Ermittlung des Verdienstausfalls ist gemäß Absatz 3 Sätze 2 bis 6 vorzunehmen.
Dabei sind der Regelstundensatz und der Höchstbetrag zugrundezulegen, die von
der Gemeinde durch Satzung festgelegt wurden. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen
werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden erstattet.
(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrer
Auslagen durch die Gemeinde. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag
ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch Einsätze, Übungen,
Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde bedingten
Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer
Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten
werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den Absätzen 2
bis 4 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt
wurden.
(6) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über
das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines
Auslagenersatzes nach Absatz 5 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde
erhalten.
(7) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung ihres Dienstes erwachsen,
sind von der Gemeinde zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr entfällt ein Schadensersatz.
(8) Verletzten ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes
in der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so können
die Gemeinden Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen.
(9) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen
der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz
nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereiches herangezogen werden.
§ 13 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Gemeinde kann für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache
hauptamtliche Kräfte einstellen. Große kreisangehörige Städte
und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung
kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die hauptamtlichen Kräfte der Feuerwehr sind zu Beamten zu ernennen.
§ 14 Pflichtfeuerwehren
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr
nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden
Feuerschutz nicht gewährleisten kann.
(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner vom 18. bis zum 60. Lebensjahr herangezogen
werden, falls er nicht aus einem wichtigen Grund die Heranziehung ablehnen kann. Ob
ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung
auf den Bürgermeister oder einen Ausschuß übertragen hat. Polizeivollzugsbeamte,
Einsatzkräfte der nach § 18 mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie
die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr
nicht herangezogen werden.
(3) Für die Herangezogenen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für
ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr.
§ 15 Werkfeuerwehren
(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung
verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen
die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen
in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine
Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, die in der Regel aus hauptamtlichen
Kräften besteht. Die Bezirksregierung hat regelmäßig den Leistungsstand
der Werkfeuerwehren zu überprüfen.
(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen Werksangehörige sein. Sie
müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe
verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den
an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit
muß sich an den vom Betrieb ausgehenden Gefahren orientieren.
(3) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr
bilden, die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe gemeinsam wahrnimmt. Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Werkfeuerwehr ausschließlich
wegen der Gefährdung einer großen Anzahl von Personen angeordnet oder anerkannt
worden ist, die nur über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung
verfügen, und die örtliche öffentliche Feuerwehr durch Vereinbarung
die Wahrnehmung der Aufgabe mit Genehmigung der Bezirksregierung übernimmt.
(4) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen die Bekämpfung
von Schadenfeuer und die Hilfeleistung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren
werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. Auf Anordnung der
Bezirksregierung führt die Werkfeuerwehr die Brandschau mit hierzu geeigneten
Kräften (Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3) durch. Der Gemeinde
ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben; sie ist über das Ergebnis der Brandschau
und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Den Werkfeuerwehren obliegen in
den Betrieben oder Einrichtungen auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen (§
7), die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe
(§ 8).
§ 16 Verbände der Feuerwehren
Die gemeinnützigen Verbände der Angehörigen der Feuerwehren (Feuerwehrverbände)
betreuen ihre Mitglieder, pflegen die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren sowie
die Tradition der Feuerwehren, fördern die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung
und Brandschutzaufklärung mit.
§ 17 Einsatz im Rettungsdienst
Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst
sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.
November 1992 (GV.NW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit.
§ 18 Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen
(1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen
Notständen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber
erklärt haben. Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung
zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über die Leitstelle können sie
von der Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 Satz 1 vom Kreis angefordert werden.
(2) Private Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden
bei der Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten
zur Selbsthilfe.
(3) Die Mitwirkung umfaßt unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite
Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies.
(4) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die
von der Gemeinde oder dem Kreis angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen
als Verwaltungshelfer der anordnenden Behörde.
§ 19 Regieeinheiten
Kreisfreie Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Absatz 3) aufstellen,
soweit hierfür ein Bedarf besteht und Hilfsorganisationen zur Aufstellung und
Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit
oder in der Lage sind (Regieeinheiten).
§ 20 Rechte und Pflichten der Helfer
Für die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helfer bei Einsätzen, Übungen
sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden,
und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit
gilt § 12 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 mit der Maßgabe, daß der Kreis an
die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im übrigen richten sich die
Rechtsverhältnisse der Helfer privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften
der Organisation, der sie angehören.
§ 21 Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst
(1) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten eine ständig besetzte Leitstelle
für den Feuerschutz, die mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen
ist. Sie ist so auszustatten, daß auch Großschadensereignisse bewältigt
werden können. Im Bedarfsfall können über sie Einsätze gelenkt
werden. Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehren zu melden. Vereinbarungen
zwischen der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind
möglich.
(2) Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die
Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die Leitstelle aufzuschalten.
Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren
und Großen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die
Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. Über Notrufeinrichtungen eingehende Anrufe
können auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet und gespeichert werden. Im
übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit sie im Einzelfall
zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz oder nach dem RettG erforderlich ist.
§ 22 Vorbereitungen für Schadens- und Großschadensereignisse
(1) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne
und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen und
fortzuschreiben. Die kreisfreien Städte und Kreise haben Gefahrenabwehrpläne
für Großschadensereignisse sowie für besonders gefährliche Objekte
(§ 24 Absatz 1) Sonderschutzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. In Kreisen
sind die Gemeinden zu beteiligen.
(2) Die kreisfreien Städte und Kreise haben eine Leitungs- und Koordinierungsgruppe
einzurichten; ferner haben sie Einsatzleiter zu benennen.
§ 23 Ausbildung, Fortbildung und Übungen
(1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen
öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und
Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt
den kreisfreien Städten und Kreisen. Am Institut der Feuerwehr werden Führungskräfte
aus- und fortgebildet sowie spezielle Fachkenntnisse vermittelt.
(2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind
die privaten Hilfsorganisationen verantwortlich.
(3) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben. Das Land unterstützt die kreisfreien
Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Leitungs-
und Koordinierungsgruppen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen
durch geeignete Veranstaltungen.
(4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten
gegen Kostenerstattung zur Verfügung.
§ 24 Pflichten der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere
Gefahren ausgehen
(1) Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, die nicht unter § 1 Abs. 1 Satz
1 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfallverordnung) fallen und bei denen Störungen von Betriebsabläufen
für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den
Gemeinden auf Verlangen die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben
zu machen.
(2) Die Betreiber sind verpflichtet, die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige
Behörde bei deren vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zu unterstützen.
Auf Verlangen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde haben sie
im Einzelfall insbesondere
1. personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren
mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können.
Ersatzweise kann die Gefahrenabwehrbehörde von den Betreibern verlangen, daß
sie die Mittel bereitstellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation,
Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten
sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise
vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage schützen;
2. unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von Störungen
in der Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen
zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können, an die
für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde sicherzustellen. Dies gilt
auch, wenn der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung während
einer Störung nicht beurteilt werden kann;
3. gegen Mißbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten,
die die Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst
sowie Personen oder Stellen, die für die Meldung nach Nummer 2 oder für die
Leitung der betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall
des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen;
4. auf Anforderung sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach §
23 Absatz 3 auf eigene Kosten zu beteiligen; deren Umfang ist von der für die
Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörde festzulegen.
(3) Die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde kann die Betreiber
von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten, betriebliche Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und fortzuschreiben.
(4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt
an die Stelle der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das Innenministerium.
§ 24 a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen
Stoffen
(1) Für alle unter Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (Abl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) fallenden Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht
zu erstellen ist, hat die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde
einen externen Notfallplan (Sonderschutzplan) unter Beteiligung des Betreibers und
unter Berücksichtigung des internen Notfallplans (betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan)
zu erstellen, um
1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß
die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt
und Sachen begrenzt werden können,
2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle
durchzuführen,
3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden
oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem
schweren Unfall einzuleiten.
Die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 16 der in Satz 1 genannten Richtlinie
kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, daß sich
die Erstellung eines externen Notfallplans durch die für die Gefahrenabwehr zuständigen
Behörde erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie
zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes
ermächtigt sind,
2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung
und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen
Einsatzmittel,
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie
über das richtige Verhalten,
7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten
bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(3) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen
Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene
Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen.
Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis,
daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden
können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu
prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und
Anregungen mit im wesentlich gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses
der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht in
das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung
während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen.
Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt,
ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß
Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht
werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs
die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen
im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen
Auslegung abgesehen werden.
(4) Die für die Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörden haben die
von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von
höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung
des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls
zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung
sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse
und Erkenntnise darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
§ 25 Überörtliche Hilfe
(1) Überörtliche Hilfe leisten, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener
Aufgaben vorrangig ist,
1. die Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes,
3. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
4. die privaten Hilfsorganisationen.
(2) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren
unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu
leisten.
(3) Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der
übrigen Länder gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des Grundgesetzes
[GG]). Besondere Regelungen bleiben unberührt. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit.
(4) Auch die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der
Einrichtung verpflichtet; dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes
die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheit der Werkfeuerwehr erfordert.
(5) Überörtliche Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung
erfolgt über die Leitstelle.
§ 26 Leitung der Abwehrmaßnahmen
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 leitet der von der Gemeinde
bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt,
leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer
den Einsatz.
§ 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen
(1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von
Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen.
(2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben
auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert
wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen
oder die Entfernung zu dulden.
§ 28 Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
(1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet,
die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von
Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen
oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und
Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt
zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte,
die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden
können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung
verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung
zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im Interesse eines wirkungsvollen
Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten
Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen,
Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen
und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden
führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg
stehen.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümer und Besitzer der
umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.
(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und
für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials
oder der Besonderheit des Objekts zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich
ist.
§ 29 Leitung und Koordinierung bei Großschadensereignissen
(1) Die kreisfreien Städte und Kreise leiten und koordinieren bei Großschadensereignissen
die Abwehrmaßnahmen. Sie können allen für den Einsatzbereich zuständigen
unteren Landesbehörden Weisungen erteilen. Das gleiche gilt für die hilfeleistenden
Kräfte des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der Hilfeleistung.
(2) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
(3) Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (PolG NW) wahr. Sie leistet den in Absatz 1 genannten Behörden
Vollzugshilfe gemäß §§ 47 bis 49 PolG NW und Amtshilfe gemäß
§§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG.NW.).
(4) Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung bei einem Großschadensereignis
übernimmt oder beendet, teilt er dies der bisher zuständigen Gemeinde mit
und veranlaßt unverzüglich alle weiteren Maßnahmen.
§ 30 Einsatzleitung bei Großschadensereignissen
(1) Bei Großschadensereignissen setzt der Hauptverwaltungsbeamte der kreisfreien
Stadt oder des Kreises eine Einsatzleitung ein und bestellt deren Leiter. Dieser leitet
im Rahmen seines Auftrages und der ihm erteilten Weisungen alle Einsatzmaßnahmen
und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen. Der zuerst am Einsatzort
eintreffende oder der bisher dort tätige Einheitsführer nimmt vorläufig
die Aufgaben des bestellten Einsatzleiters wahr.
(2) § 29 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 31 Auskunftsstelle
(1) Bei Bedarf richtet die kreisfreie Stadt oder der Kreis eine Auskunftsstelle ein,
deren Aufgaben auch einer privaten Hilfsorganisation übertragen werden können.
(2) Die Auskunftsstelle ist berechtigt, die Personalien (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum)
und Daten über den Verbleib und den Zustand Verletzter, Obdachloser, Evakuierter
und sonstiger Betroffener zu erheben, zu speichern und deren Angehörigen oder
sonstigen Berechtigten mitzuteilen, von welchem Schadensereignis sie betroffen und
wo sie verblieben sind.
§ 32 Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die
Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen
Gemeinden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
§ 33 Unterrichtungs- und Weisungsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung
der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten.
Sie sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der Einheiten und Einrichtungen nach
diesem Gesetz zu überprüfen. Die kreisfreien Städte und Kreise haben
bei Großschadensereignissen unverzüglich die Aufsichtsbehörde über
Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige
Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
zu sichern.
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben darf die oberste Aufsichtsbehörde
allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der
Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen
über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der
öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 12 Absatz
2 bis 5 und § 40 Absatz 5, die Einsatzbereiche nach § 2, die Dienstkleidung
der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeister, die Leitstellen
sowie die Löschwasserversorgung.
(4) Kommt bei Großschadensereignissen die Gemeinde oder der Kreis der Weisung
der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die
Aufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde oder des Kreises in entsprechender
Anwendung des § 120 Absatz 2 der Gemeindeordnung und des § 57 Absatz 3 der
Kreisordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem anderen übertragen.
(5) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einem Großschadensereignis
führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch,
sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.
(6) Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einem Großschadensereignis
betroffen, so kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften
mit der Leitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen. Die Aufsichtsbehörden können
im übrigen die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der Erfolg
der Abwehrmaßnahmen nicht sichergestellt erscheint. Auch dann wirken die bisher
Zuständigen bei den Abwehrmaßnahmen mit.
§ 34 Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister
(1) Zur Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht über die Freiwilligen
Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr
sowie zur Durchführung der den Kreisen nach § 1 obliegenden Aufgaben ernennt
der Kreistag auf Vorschlag des Bezirksbrandmeisters, der vorher die Wehrführer
im Kreis angehört hat, einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei Stellvertreter
zu Ehrenbeamten auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Bei Freiwilligen
Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.
(2) Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisbrandmeister einen Bezirksbrandmeister
und einen Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Diese unterstützen die Bezirksregierung
bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren
in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre.
(3) Bezirksbrandmeister, Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreter erhalten eine
Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Beträge
ist für Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter von den Kreisen und für
Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreter vom Innenministerium festzusetzen. Für
die in ihrem Amt wahrzunehmenden Aufgaben gelten § 12 Absätze 2 bis 4, Absatz
5 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Gemeinden bei Kreisbrandmeistern und ihren Stellvertretern der Kreis
und bei Bezirksbrandmeistern und ihren Stellvertretern das Land tritt. Der Regelstundensatz
(§ 12 Absatz 3 Satz 4) und der Höchstbetrag (§ 12 Absatz 3 Satz 6) für
Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreter, soweit sie beruflich selbständig
sind, werden vom Innenministerium festgesetzt.
§ 35 Meldepflicht
(1) Wer ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch
das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet,
unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern er die
Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer
Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu
verpflichtet.
§ 36 Entschädigung
(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil er
1. nach § 27 Absatz 1 oder 3 oder § 28 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen
wird oder
2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet, ist in entsprechender
Anwendung der §§ 39 bis 43 OBG zu ersetzen.
(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz
2 OBG findet entsprechende Anwendung.
§ 37 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden, Wasserbehörden, staatliche
Umweltämter sowie die Ämter für Arbeitsschutz übermitteln den Gemeinden
und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen
Daten.
Zu den Angaben gehören - soweit dort vorhanden -
1. der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,
2. die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber sowie von
Personen, die mit besonderen Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind,
3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise
entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise
entstehenden Stoffe,
5. die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung und
6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie
die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.
(2) Die von der Leitstelle oder einer ständig besetzten Feuerwache nach §
21 Absatz 2 gespeicherten Aufzeichnungen und die von der Auskunftsstelle nach §
31 Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach sechs Monaten
zu löschen. Die Leitstellen oder die ständig besetzten Feuerwachen können
gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die in Satz 2 genannten
personenbezogenen Daten können zur Aus- und Fortbildung genutzt werden. Die personenbezogenen
Daten sind zu anonymisieren.
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen
beeinträchtigt werden oder
2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder
3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.
Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung
des Betroffenen genutzt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 28 des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen (DSG NW).
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Datenverarbeitung
§ 24 OBG entsprechend. Im übrigen ist das DSG NW, insbesondere § 29,
entsprechend anzuwenden.
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) und auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.
§ 39 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 7 Absatz
1 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 7 Absatz 3 ergangenen
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr
nicht nachkommt,
4. entgegen § 24 Absatz 1 die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen
Angaben nicht macht,
5. entgegen § 24 Absatz 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung
unterläßt, keine gegen Mißbrauch geschützten Verbindungen einrichtet
und unterhält oder sich nicht an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen
nach § 23 Absatz 3 beteiligt,
6. entgegen § 27 Absatz 1 nicht Hilfe leistet, ein Hilfsmittel oder ein Fahrzeug
nicht stellt,
7. entgegen § 27 Absatz 2 den Einsatzort nicht verläßt,
8. entgegen § 27 Absatz 3 Gegenstände nicht wegräumt oder ihre Entfernung
nicht duldet,
9. entgegen § 28 Absatz 2 oder 3 den Zutritt oder die Arbeiten nicht duldet, Wasservorräte
oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht
zur Benutzung überläßt oder die von dem Einsatzleiter angeordneten
Maßnahmen nicht duldet,
10. entgegen § 35 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von
50.000 DM geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 40 Kostenträger
(1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz
obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.
(2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung
und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 und
der Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar
angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 25 Absatz 2 tragen die Gemeinden die Kosten
der in ihrem Gebiet und den nach § 2 zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen
durchgeführten Abwehrmaßnahmen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis die für von ihnen angeordneten
Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen geleisteten Ausgaben zu ersetzen.
(4) Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 3 Absatz 3 getroffenen
Maßnahmen. Insbesondere beschafft es im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden
Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des Haushaltsplanes Fahrzeuge, Geräte
und Spezialausrüstung und stellt sie den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen
für gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung.
Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten
gewährt das Land den privaten Hilfsorganisationen Beihilfen. Das Land übernimmt
die Kosten für die von ihm durchgeführten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
für die bei der Leitung und Koordinierung mitwirkenden Personen (§ 23 Absatz
3 Satz 2).
(5) Das Land trägt die Kosten für das Institut der Feuerwehr. Zu den Kosten
gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer.
Eine Beteiligung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst
an den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ist zulässig. Die von
den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher
Feuerwehren an Lehrgängen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle
(§ 12 Absatz 2 Satz 3, 2. Halbsatz, § 12 Absatz 3) und Kinderbetreuungskosten
(§ 12 Absatz 5 Sätze 2 und 3) werden ihnen vom Land erstattet. Entsprechende
Ausgaben werden den Kreisen bei Teilnahme von Kreisbrandmeistern und ihren Stellvertretern
an Lehrgängen (§ 34 Absatz 3) vom Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehren sowie die Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter
erstattet das Land den Gemeinden und Kreisen die notwendigen Fahrgelder.
(6) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Feuerschutzes der Gemeinden und
Kreise unter besonderer Berücksichtigung der zusätzlichen Einsatzbereiche
nach § 2. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene
sowie der vorbeugende Brandschutz.
(7) Soweit die Hilfsorganisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben,
tragen sie die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund
dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Das Land gewährt
nach Maßgabe des Haushaltsplanes gemäß § 18 mitwirkenden privaten
Hilfsorganisationen Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen
und Ausbildungsmaßnahmen und für Verwaltungskosten.
(8) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen
einer Hilfeleistung gemäß § 25 Absatz 4 können die Betriebe oder
Einrichtungen Kostenersatz verlangen.
(9) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die
übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.
(10) Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz
im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
(11) Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 41 Kostenersatz
(1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten
verlangen
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Absatz
1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen
in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten
im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen
Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße
(GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder
§ 19 g Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S.
1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder
besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß
Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage
außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen
oder mißbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine
für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können
Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen
Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde gelegt werden.
(4) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandschau (§
6) Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen
und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem
Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben.
(5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der besondere
Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist,
die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch
einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung
in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 42 Zuständigkeit anderer Behörden
(1) Die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie
der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen
bleibt unberührt.
(2) Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auf die Einrichtungen
und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung
finden die §§ 6, 15, 24 und 25 keine Anwendung.
§ 43 Befugnisse des Innenministeriums
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
1. die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen
der Feuerwehren (§ 12) und der Kreisbrandmeister (§ 34 Absatz 1),
2. die Voraussetzungen der Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung sowie der
Anordnung von Werkfeuerwehren (§ 15),
3. die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie
des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages für Bezirksbrandmeister und
ihre Stellvertreter (§ 34 Absatz 3),
4. die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden Einheiten
zu erlassen.
§ 44 Anhörung von Verbänden
Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des Brandschutzes
und der Hilfeleistung soll den auf Landesebene tätigen Feuerwehrverbänden,
den Spitzenorganisationen nach § 106 LBG sowie den privaten Hilfsorganisationen
(§ 18 Absatz 1 Satz 1) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 45 Übergangsbestimmungen
(1) Bedienstete, welche die in § 5 Satz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Aufgaben
bislang nach § 22 und § 23 Absatz 1 Satz 2 FSHG durchgeführt haben und
keine Ausbildung im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen,
können diese Aufgaben weiter wahrnehmen.
(2) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
sind, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Brandschutz und bei der Hilfeleistung
einsetzen.
§ 46 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 2 am 01.03.1998 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt treten das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar
1975 (GV.NW. S. 182) und das Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember
1977 (GV.NW. S. 492), beide zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992
(GV.NW. S. 458), außer Kraft. § 6 Absatz 2 Satz 2 tritt am 01.03.1999 in
Kraft |