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Was ist Rettung?
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Retten ist das Abwenden einer Lebensgefahr von Menschen oder Tieren durch
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1. lebensrettende Sofortmaßnahmen, die sich auf Erhaltung
bzw. Wiederherstellung von Atmung, Kreislauf und Herztätigkeit
richten
und/oder
2. Befreiung aus einer lebensbedrohenden Zwangslage durch technische
Rettungsmaßnahmen. |
(FwDV 3, FwDV 4, FwDV 13/1) |
Warum und wie hat die Feuerwehr mit Rettung zu tun?
Man geht landläufig davon aus, dass die Rettung Aufgabe des dazu ausgebildeten
und in Dienst gestellten Fachdienstes ist, nämlich des Rettungsdienstes. Es gibt
jedoch zahlreiche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die entweder ausdrücklich
aussagen oder zumindest unzweideutig davon ausgehen, dass die Feuerwehr nicht nur an
der Rettung beteiligt ist, sondern dass die Rettung in den originären Zuständigkeitsbereich
der Feuerwehr fällt.
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Beispiele:
(die Aufzählung ist nicht abschließend)
A
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -
FSHG
§ 1 Abs. 1 FSHG
-
Die Gemeinden unterhalten
Feuerwehren, um
bei Unglücksfällen und
öffentlichen Notständen
Hilfe zu leisten
-
§ 17 FSHG
Die Feuerwehren wirken
im Rettungsdienst mit.
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B.
Feuerwehr-Dienstvorschriften - FwDV
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FwDV 1/1
Grundtätigkeiten
Löscheinsatz und Rettung
FwDV 1/2
Grundtätigkeiten
Technische Hilfeleistung und Rettung
FwDV 3
Die Staffel im Löscheinsatz
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Der Angriffstrupp rettet, setzt den Verteiler und
nimmt das erste Rohr vor.
Der Wassertrupp rettet und stellt die Wasserversorgung
bis zum Verteiler her;dann wird er zweiter Angriffstrupp. |
FwDV 4
Die Gruppe im Löscheinsatz
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Der Angriffstrupp rettet und nimmt das erste Rohr
vor.
Der Wassertrupp rettet und stellt die Wasserversorgung
bis zum Verteiler her; dann wird er zweiter Angriffstrupp.
Der Schlauchtrupp rettet und stellt die Wasserversorgung
zwischen Verteiler und den Rohren her; dann wird er dritter Angriffstrupp. |
FwDV 13/1
Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz
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Der Angriffstrupp rettet und leistet technische
Hilfe.
Der Wassertrupp sichert
; danach wird er weiterer Angriffstrupp.
Der Schlauchtrupp bereitet die
Geräte
vor,
;
danach wird er weiterer Angriffstrupp |
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C.
Strafgesetzbuch - StGB
§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung
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Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht
Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen
nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung
anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Die zuletzt genannte Rechtsnorm ist zwar allgemein verbindlich, nicht
nur für Feuerwehren, muss jedoch für diese noch gesteigerte Gültigkeit
besitzen. Denn den Feuerwehren ist es auf Grund ihrer Ausbildung sowie ihrer persönlichen
und technischen Ausstattung möglich, in weit höherem Maße als der "Normalbürger"
Rettungs- und Hilfeleistungstätigkeiten durchzuführen. Somit gilt für
Feuerwehren als solche und auch für einzelne Feuerwehrangehörige ein höherer
Maßstab bei der Zumutbarkeit der Rettungshandlung (Zumutbarkeit
als persönliches = subjektives Merkmal gegenüber der Erforderlichkeit
als situatives = objektives Merkmal).
Die Feuerwehr als quasi der technische Dienst des Rettungswesens führt hierbei
hauptsächlich die Maßnahmen der technischen Rettung durch, also jener Rettung,
die unter Verwendung spezieller Gerätschaften vonstatten geht. Jedoch auch zu
lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen muss jeder Feuerwehrangehörige, ebenso
wie jeder normale Fahrerlaubnisinhaber, in der Lage sein. Für Feuerwehrangehörige
gilt das in erhöhtem Maß, weil sie auf Grund ihrer Tätigkeit potenziell
häufiger mit Unglücksfällen zu tun bekommen, bei denen akute Lebensgefahr
besteht. Und wie die Definition der "Rettung" in den Feuerwehr-Dienstvorschriften
zeigt, gehen auch diese - für die Feuerwehr bindende Verwaltungsvorschriften -
davon aus, dass die Feuerwehr sowohl Sofortmaßnahmen als auch technische Rettung
durchführt.
Wie ist die Rettung organisiert?
Bei einem Einsatz, der in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fällt (vgl.
nochmals § 1 Abs. 1 FSHG), hat der Einsatzleiter der Feuerwehr dafür zu sorgen,
dass die Gefahrenbekämpfung - soweit sie durch die Feuerwehr zu leisten ist -
umfassend erfolgt und bei Beendigung des Einsatzes abgeschlossen ist. Die zu bekämpfenden
Gefahren müssen also beseitigt sein.
Bezogen auf die Rettung bedeutet das, dass - bei Menschenrettung etwa - sicher gestellt
ist, dass der Person keine Lebens- oder Gesundheitsgefahr mehr droht, oder, dass etwa
noch drohender Gefahr durch Tätigwerden anderer Fachdienste wirksam begegnet werden
kann. Eine Person, der - ggf. nach abgeschlossener technischer Rettung - seitens der
Feuerwehr nicht ausreichend geholfen werden kann, um Gesundheit oder gar Leben zu erhalten,
muss dem Rettungsdienst übergeben werden.
Die Übergabe an den Rettungsdienst ist sowohl der Leitstelle über Funk
mitzuteilen als auch schriftlich mit Uhrzeit zu dokumentieren (z. B. im Einsatzbericht).
Erst nach erfolgter Übergabe an den Rettungsdienst ist die Feuerwehr aus ihrer
Verantwortung für die zu rettende Person entlassen!
ManV
Bei ManV (Massenanfall an Verletzten) ist die Verantwortung für die Aufgaben
der Rettung aufgeteilt zwischen dem Einsatzleiter der Feuerwehr und dem Organisatorischen
Leiter Rettungsdienst (OrgL-Rett). Während die Feuerwehr die Maßnahmen der
technischen Rettung durchzuführen und die so Geretteten dem Einsatzabschnitt Rettung
zuzuführen hat (auch hier wichtig: Meldung an Leitstelle und schriftliche Dokumentation!),
sorgt der OrgL dafür, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie Maßnahmen
des notfallmedizinischen Bereichs ergriffen werden.
Es ist jedoch immer zu beachten, dass in jedem Fall die Rettung von Menschenleben allen
anderen Maßnahmen der Gefahrenbekämpfung gegenüber Vorrang hat. Das
bedeutet, dass bei Kräftemangel im rettungsdienstlichen Bereich Kräfte der
Feuerwehr zur Unterstützung abgestellt werden können und ggf. müssen.
Auch aus diesem Gesichtspunkt ist daher der Erwerb zumindest von Grundkenntnissen
im Bereich der Ersten Hilfe und der Verletztenbetreuung für Feuerwehrangehörige
wichtig!
Warum Verletztenbetreuung durch die Feuerwehr?
Die Verletztenbetreuung fällt grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Feuerwehr. Sie ist ureigenste Aufgabe des Rettungsdienstes.
Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass entweder der Rettungsdienst nicht rechtzeitig
an der Einsatzstelle eintrifft, oder dass es ihm - zumindest in der Anfangsphase -
an eigenen Kräften mangelt. Dann trifft die Feuerwehr auch die Verantwortung für
eine anfängliche Verletztenbetreuung, denn - siehe oben - die Feuerwehr hat entweder
die Lebens- oder Gesundheitsgefahr vollständig zu beseitigen oder die betroffenen
Personen an den Rettungsdienst zu übergeben!
Für Sammlung und Betreuung von Verletzten ist zweckmäßigerweise eine
Sammelstelle herzurichten, damit die Angriffstrupps wissen, wohin sie die befreiten
Personen zu bringen haben. Die Sammelstelle muss in jedem Fall außerhalb des
unmittelbaren Gefahrenbereichs liegen, denn ansonsten würde man die betroffenen
Personen ja weiteren Gefährdungen aussetzen, anstatt sie aus der Gefahr zu entfernen.
Es empfiehlt sich - insbesondere bei ManV, also mehr als fünf betroffenen Personen
- in einfacher Form eine Verletztendokumentation zu erstellen. So behält man selbst
den Überblick und kann für Notärzte und Rettungskräfte wichtige
Patienteninformationen, die man vielleicht irgendwie erhält (durch den Verletzten
selbst, durch andere Personen, oder durch Augenschein), fixieren und damit die spätere
Notfallbehandlung erleichtern.
Crashrettung oder patientenorientierte Rettung?
Die Feuerwehren verfügen heutzutage über ein umfangreiches Arsenal verschiedenartigster
Gerätschaften, mit denen sich die technische Rettung bewerkstelligen lässt.
Grundsätzlich ist bei der technischen Rettung so vorzugehen, dass diese schonend
und unter Vermeidung weiterer Belastungen für den Verletzten erfolgt. Diese so
genannte patientenorientierte technische Rettung ist so weit möglich
vorzuziehen.
Es kann Fälle geben, in denen das schnelle Herausbringen von Personen aus
einem Gefahrenbereich zunächst wichtiger ist als der schonende Ablauf der Rettungsmaßnahme.
Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen die durch eine derartige Crashrettung
drohenden weiteren Belastungen oder Verletzungen nicht so schwer wiegen wie der bei
jeglicher Art von Verzögerung zu erwartende Schaden.
Beispiele:
Rettung eines Unfallopfers aus einem Fahrzeug, bei dem akute Brand- oder Explosionsgefahr
besteht
Rettung von Beteiligten aus Bereichen, die mit Gefahrstoffen belastet sind (z. B. giftige,
explosionsgefährliche oder radioaktive Stoffe)
Rettung von Personen aus brennenden Gebäuden bei akuter Gefährdung durch
Brandausbreitung, Einsturz oder Atemgifte
Rettung verschütteter oder in Gebäudeteilen eingeklemmter Personen, wenn
akute Gefahr von Einsturz, Absturz, Erdrutsch oder dergleichen besteht
In solchen Fällen kann sogar bisweilen die Notwendigkeit bestehen, dem
Betroffenen zwecks schneller Befreiung weitere, evtl. erhebliche Verletzungen zuzufügen,
z. B. Amputation eingeklemmter Gliedmaßen, wenn die Befreiung anders nicht möglich
ist.
Derartige Maßnahmen sollten allerdings - so weit irgend möglich -
nur in Absprache mit einem Notarzt und durch diesen selbst durchgeführt werden.
Die strafrechtliche Verantwortung des Einsatzleiters und der ausführenden Einsatzkräfte
ist genau so zu berücksichtigen wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit!
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