Rettung und Verletztenbetreuung

von BI Michael Mertens, Feuerwehr Heinsberg

Was ist Rettung?

Retten ist das Abwenden einer Lebensgefahr von Menschen oder Tieren durch

1. lebensrettende Sofortmaßnahmen, die sich auf Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Atmung, Kreislauf und Herztätigkeit richten

und/oder

2. Befreiung aus einer lebensbedrohenden Zwangslage durch technische Rettungsmaßnahmen.

(FwDV 3, FwDV 4, FwDV 13/1)


Warum und wie hat die Feuerwehr mit Rettung zu tun?


Man geht landläufig davon aus, dass die Rettung Aufgabe des dazu ausgebildeten und in Dienst gestellten Fachdienstes ist, nämlich des Rettungsdienstes. Es gibt jedoch zahlreiche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die entweder ausdrücklich aussagen oder zumindest unzweideutig davon ausgehen, dass die Feuerwehr nicht nur an der Rettung beteiligt ist, sondern dass die Rettung in den originären Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fällt.

Beispiele:
(die Aufzählung ist nicht abschließend)

A

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG


§ 1 Abs. 1 FSHG

  • Die Gemeinden unterhalten … Feuerwehren, um … bei Unglücksfällen und … öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten …

  • § 17 FSHG
    Die Feuerwehren wirken … im Rettungsdienst mit.

B.
Feuerwehr-Dienstvorschriften - FwDV

FwDV 1/1
Grundtätigkeiten
Löscheinsatz und Rettung

FwDV 1/2
Grundtätigkeiten
Technische Hilfeleistung und Rettung

FwDV 3
Die Staffel im Löscheinsatz

Der Angriffstrupp rettet, setzt den Verteiler und nimmt das erste Rohr vor.
Der Wassertrupp rettet und stellt die Wasserversorgung bis zum Verteiler her;dann wird er zweiter Angriffstrupp.

FwDV 4
Die Gruppe im Löscheinsatz

Der Angriffstrupp rettet und nimmt das erste Rohr vor.
Der Wassertrupp rettet und stellt die Wasserversorgung bis zum Verteiler her; dann wird er zweiter Angriffstrupp.
Der Schlauchtrupp rettet und stellt die Wasserversorgung zwischen Verteiler und den Rohren her; dann wird er dritter Angriffstrupp.


FwDV 13/1
Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz

Der Angriffstrupp rettet und leistet technische Hilfe.
Der Wassertrupp sichert …; danach wird er weiterer Angriffstrupp.
Der Schlauchtrupp bereitet die … Geräte … vor, …; danach wird er weiterer Angriffstrupp

C.
Strafgesetzbuch - StGB

§ 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die zuletzt genannte Rechtsnorm ist zwar allgemein verbindlich, nicht nur für Feuerwehren, muss jedoch für diese noch gesteigerte Gültigkeit besitzen. Denn den Feuerwehren ist es auf Grund ihrer Ausbildung sowie ihrer persönlichen und technischen Ausstattung möglich, in weit höherem Maße als der "Normalbürger" Rettungs- und Hilfeleistungstätigkeiten durchzuführen. Somit gilt für Feuerwehren als solche und auch für einzelne Feuerwehrangehörige ein höherer Maßstab bei der Zumutbarkeit der Rettungshandlung (Zumutbarkeit als persönliches = subjektives Merkmal gegenüber der Erforderlichkeit als situatives = objektives Merkmal).

Die Feuerwehr als quasi der technische Dienst des Rettungswesens führt hierbei hauptsächlich die Maßnahmen der technischen Rettung durch, also jener Rettung, die unter Verwendung spezieller Gerätschaften vonstatten geht. Jedoch auch zu lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen muss jeder Feuerwehrangehörige, ebenso wie jeder normale Fahrerlaubnisinhaber, in der Lage sein. Für Feuerwehrangehörige gilt das in erhöhtem Maß, weil sie auf Grund ihrer Tätigkeit potenziell häufiger mit Unglücksfällen zu tun bekommen, bei denen akute Lebensgefahr besteht. Und wie die Definition der "Rettung" in den Feuerwehr-Dienstvorschriften zeigt, gehen auch diese - für die Feuerwehr bindende Verwaltungsvorschriften - davon aus, dass die Feuerwehr sowohl Sofortmaßnahmen als auch technische Rettung durchführt.

Wie ist die Rettung organisiert?

Bei einem Einsatz, der in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fällt (vgl. nochmals § 1 Abs. 1 FSHG), hat der Einsatzleiter der Feuerwehr dafür zu sorgen, dass die Gefahrenbekämpfung - soweit sie durch die Feuerwehr zu leisten ist - umfassend erfolgt und bei Beendigung des Einsatzes abgeschlossen ist. Die zu bekämpfenden Gefahren müssen also beseitigt sein.

Bezogen auf die Rettung bedeutet das, dass - bei Menschenrettung etwa - sicher gestellt ist, dass der Person keine Lebens- oder Gesundheitsgefahr mehr droht, oder, dass etwa noch drohender Gefahr durch Tätigwerden anderer Fachdienste wirksam begegnet werden kann. Eine Person, der - ggf. nach abgeschlossener technischer Rettung - seitens der Feuerwehr nicht ausreichend geholfen werden kann, um Gesundheit oder gar Leben zu erhalten, muss dem Rettungsdienst übergeben werden.

Die Übergabe an den Rettungsdienst ist sowohl der Leitstelle über Funk mitzuteilen als auch schriftlich mit Uhrzeit zu dokumentieren (z. B. im Einsatzbericht). Erst nach erfolgter Übergabe an den Rettungsdienst ist die Feuerwehr aus ihrer Verantwortung für die zu rettende Person entlassen!

ManV

Bei ManV (Massenanfall an Verletzten) ist die Verantwortung für die Aufgaben der Rettung aufgeteilt zwischen dem Einsatzleiter der Feuerwehr und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL-Rett). Während die Feuerwehr die Maßnahmen der technischen Rettung durchzuführen und die so Geretteten dem Einsatzabschnitt Rettung zuzuführen hat (auch hier wichtig: Meldung an Leitstelle und schriftliche Dokumentation!), sorgt der OrgL dafür, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie Maßnahmen des notfallmedizinischen Bereichs ergriffen werden.

Es ist jedoch immer zu beachten, dass in jedem Fall die Rettung von Menschenleben allen anderen Maßnahmen der Gefahrenbekämpfung gegenüber Vorrang hat. Das bedeutet, dass bei Kräftemangel im rettungsdienstlichen Bereich Kräfte der Feuerwehr zur Unterstützung abgestellt werden können und ggf. müssen. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist daher der Erwerb zumindest von Grundkenntnissen im Bereich der Ersten Hilfe und der Verletztenbetreuung für Feuerwehrangehörige wichtig!


Warum Verletztenbetreuung durch die Feuerwehr?


Die Verletztenbetreuung fällt grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr. Sie ist ureigenste Aufgabe des Rettungsdienstes.

Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass entweder der Rettungsdienst nicht rechtzeitig an der Einsatzstelle eintrifft, oder dass es ihm - zumindest in der Anfangsphase - an eigenen Kräften mangelt. Dann trifft die Feuerwehr auch die Verantwortung für eine anfängliche Verletztenbetreuung, denn - siehe oben - die Feuerwehr hat entweder die Lebens- oder Gesundheitsgefahr vollständig zu beseitigen oder die betroffenen Personen an den Rettungsdienst zu übergeben!

Für Sammlung und Betreuung von Verletzten ist zweckmäßigerweise eine Sammelstelle herzurichten, damit die Angriffstrupps wissen, wohin sie die befreiten Personen zu bringen haben. Die Sammelstelle muss in jedem Fall außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereichs liegen, denn ansonsten würde man die betroffenen Personen ja weiteren Gefährdungen aussetzen, anstatt sie aus der Gefahr zu entfernen.

Es empfiehlt sich - insbesondere bei ManV, also mehr als fünf betroffenen Personen - in einfacher Form eine Verletztendokumentation zu erstellen. So behält man selbst den Überblick und kann für Notärzte und Rettungskräfte wichtige Patienteninformationen, die man vielleicht irgendwie erhält (durch den Verletzten selbst, durch andere Personen, oder durch Augenschein), fixieren und damit die spätere Notfallbehandlung erleichtern.


Crashrettung oder patientenorientierte Rettung?


Die Feuerwehren verfügen heutzutage über ein umfangreiches Arsenal verschiedenartigster Gerätschaften, mit denen sich die technische Rettung bewerkstelligen lässt.

Grundsätzlich ist bei der technischen Rettung so vorzugehen, dass diese schonend und unter Vermeidung weiterer Belastungen für den Verletzten erfolgt. Diese so genannte patientenorientierte technische Rettung ist so weit möglich vorzuziehen.

Es kann Fälle geben, in denen das schnelle Herausbringen von Personen aus einem Gefahrenbereich zunächst wichtiger ist als der schonende Ablauf der Rettungsmaßnahme. Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen die durch eine derartige Crashrettung drohenden weiteren Belastungen oder Verletzungen nicht so schwer wiegen wie der bei jeglicher Art von Verzögerung zu erwartende Schaden.

Beispiele:

Rettung eines Unfallopfers aus einem Fahrzeug, bei dem akute Brand- oder Explosionsgefahr besteht

Rettung von Beteiligten aus Bereichen, die mit Gefahrstoffen belastet sind (z. B. giftige, explosionsgefährliche oder radioaktive Stoffe)


Rettung von Personen aus brennenden Gebäuden bei akuter Gefährdung durch Brandausbreitung, Einsturz oder Atemgifte

Rettung verschütteter oder in Gebäudeteilen eingeklemmter Personen, wenn akute Gefahr von Einsturz, Absturz, Erdrutsch oder dergleichen besteht


In solchen Fällen kann sogar bisweilen die Notwendigkeit bestehen, dem Betroffenen zwecks schneller Befreiung weitere, evtl. erhebliche Verletzungen zuzufügen, z. B. Amputation eingeklemmter Gliedmaßen, wenn die Befreiung anders nicht möglich ist.

Derartige Maßnahmen sollten allerdings - so weit irgend möglich - nur in Absprache mit einem Notarzt und durch diesen selbst durchgeführt werden.

Die strafrechtliche Verantwortung des Einsatzleiters und der ausführenden Einsatzkräfte ist genau so zu berücksichtigen wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit!

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